Klassenstärken

Sitzung des Rates am 18.02.2016 – Anfragen der UWG-Fraktion

Helmut Lenk, Fraktionsvorsitzender der UWG

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Wewers, lieber Carsten,

In der Sitzung des Ausschusses für Schule, Kultur, Sport und Soziales am 16.02.2016 hat die Verwaltung mehrere detailreiche Mitteilungen vorgelegt, die somit erst später genauer gelesen werden konnten. Die Informationen thematisieren u.a. die Klassenstärken im Primarbereich und verweisen dabei auf den einstimmi­gen Ratsbeschluss vom 10.12.2015, wobei dieser wie folgt zitiert wird:


Die Verwaltung wird ermächtigt, im Einzelfall eine Überschreitung der Zahl der aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler je Klasse zuzulassen, …“.


Der Ratsbeschluss lautet jedoch:


Eine Überschreitung der Klassenstärke […] wird im Einzelfall ins Ermessen der Schulleitung gestellt.
 

1.    Wie erklärt sich dieser Widerspruch, und wer entscheidet nun im Einzelfall letztlich über eine Überschreitung der Klassenstärke, wenn z.B. Schulleitung und Verwaltung unterschiedliche Auffassungen vertreten?
 


Die Verwaltung hat zudem für die Schülerzahl inklusiv geführter Klassen schriftlich dargelegt:


…, dass alle Klassen (also auch die Inklusionsklassen) mit 29 Kindern aufgefüllt werden können / müssen. Das SchulG sieht keine Beschränkungen für Klassen, die integrativ unterrichten, vor.


Auf Nachfrage wurde von der Verwaltung ausdrücklich bestätigt, dass hier die Begriffe „integrativ“ und „inklusiv“ als Synonyme, d.h. gleichbedeutend zu verstehen sind.
 

2.    Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für den einstimmigen Beschluss des Rates, wonach in den Eingangsklassen aller Grundschulen die Schülerzahl je Zug auf 25 Kinder beschränkt wird?
 


Das Schulrechtsänderungsgesetz vom 01.08.2014 eröffnet in § 46 Ziffer 4 die Möglichkeit, für Inklusionsklassen die Schülerzahlen zu begrenzen. Die Landesregierung NRW stellt dazu im „Schulkonsens NRW“ (am 19.07.2011 gemeinsam beschlossen von SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN und CDU) sogar fest: Ist an einer Schule Gemeinsames Lernen von Schülern ohne und mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf eingerichtet, ist aus pädagogischen Gründen nur eine Klassenstärke von max. 26 Schülern vertretbar.
 

3.    An welche Obergrenze können sich die Grundschulen bei der Festlegung der Klassenstärke in ihren neuen Eingangsklassen 2016/2017 nun rechtssicher orientieren?
 


Helmut Lenk,
Fraktionsvorsitzender der UWG