Unabhängige Wählergemeinschaft Oer-Erkenschwick e.V.

 
Satzung

vom 25. März 2015

 


§ 1
Name, Kurzbezeichnung und Sitz

 
1. Die Unabhängige Wählergemeinschaft Oer-Erkenschwick besteht und handelt unter dem vorgenannten Namen.
 
2. Sie führt die Kurzbezeichnung UWG Oer-Erkenschwick.
 
3. Sitz der UWG ist Oer-Erkenschwick.
 
4. Alle in dieser Satzung beschriebenen Positionen innerhalb der UWG Oer-Erkenschwick können von Frauen und Männern gleichermaßen wahrgenommen werden. Auf eine begriffliche Differenzierung im Einzelnen wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit verzichtet.

 


§ 2
Tätigkeitsgebiet und Zweck

 
1. Die Tätigkeit der UWG Oer-Erkenschwick erstreckt sich vorwiegend auf das Gebiet der Stadt Oer-Erkenschwick. Sie nimmt die Interessen der Bürger auf kommunaler und auf der Kreisebene wahr, insbesondere im Hinblick auf
a) die Einhaltung demokratischer Grundsätze in der Kommunal- und Kreisverwaltung und die Wahrung der Unabhängigkeit der Abgeordneten.
b) die Durchsetzung einer ideologiefreien Politik.
c) Dabei kann sie auf der Kreisebene Verbindungen mit anderen freien Wählergemeinschaften eingehen.
 
2. Die UWG Oer-Erkenschwick ist religiös und rassisch neutral.

 


§ 3
Aufnahme und Mitgliedschaft

 
1. Jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz in Oer-Erkenschwick hat oder an dem politischen Geschehen in Oer-Erkenschwick interessiert ist, kann die Mitgliedschaft beantragen.
 
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme oder Ablehnung der Vorstand entscheidet und die von ihm schriftlich bestätigt wird.

 


§ 4
Ende der Mitgliedschaft

 
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
 
2. Das Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der UWG Oer-Erkenschwick berechtigt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären oder kann vor der Mitgliederversammlung in mündlicher Form erklärt werden.
 
3. Der Vorstand kann ein Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit aus der UWG Oer-Erkenschwick ausschließen, wenn es in grober Weise gegen die Satzung verstößt oder mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist oder ein Verhalten zeigt, das mit den Zielen der UWG Oer-Erkenschwick nicht vereinbar ist. Vor einem entsprechenden Beschluss ist das auszuschließende Mitglied vom Vorstand zu hören. Der Ausschluss ist von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen.

 


§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

 
1. Jedes Mitglied hat das Recht
auf Beteiligung an der politischen Willensbildung auf kommunaler und der Kreisebene,
auf Beteiligung an den Wahlen,
auf Beteiligung an den Abstimmungen,
sich bei der Mitgliederversammlung zur Kandidatur für den Rat der Stadt Oer-Erkenschwick
oder den Kreistag zu bewerben.
 
Die Kandidatur für den Rat der Stadt Oer-Erkenschwick ist auf Ortsansässige beschränkt.
 
2. Jedes Mitglied ist gehalten, sich für die Ziele der UWG Oer-Erkenschwick einzusetzen.
 
3. Ein Mitglied kann nur dann aus der UWG Oer-Erkenschwick ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der UWG Oer-Erkenschwick verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

 


§ 6
Allgemeine Gliederung

 

Die UWG Oer-Erkenschwick hat keine Untergliederungen und somit keine Ortsvereine.

 


§ 7
Organe

 
1. Organe der UWG Oer-Erkenschwick sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 
2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.

 


§ 8
Mitgliederversammlung

 
1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
 
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstands, einschließlich eventueller Ergänzungswahlen,
b) Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder sowie Entgegennahme und Diskussion der Berichte des Vorstands,
c) Wahl der Kassenprüfer,
d) Aufstellung der Kandidaten zur Kommunal- und Kreistagswahl,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
 
3. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht mittels schriftlicher Vollmacht auf ein anderes übertragen. Vor Abstimmungen sind die Vollmachten dem Tagungsleiter vorzulegen und zu den Protokollakten zu nehmen.
 
4. Über jede Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer (oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstands­mitglied) ein Protokoll angefertigt, das der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt wird.

 


§ 9
Vorstand

 
1. Der Vorstand leitet die UWG Oer-Erkenschwick.
 
2. Dem Vorstand gehören an:
der Vorsitzende,
sein Stellvertreter (2 Vorsitzender),
der Schriftführer,
der Kassenwart,
der Pressereferent,
ein bis vier Beisitzer.
Das Amt des Kassenwarts und das Amt des Schriftführers können auch in Personalunion ausgeübt werden.
 
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten die UWG gerichtlich und außergerichtlich.
 
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt die Geschäftsverteilung vor.
 
5. Er bestellt und entlässt die Leiter von Arbeitskreisen.
 
6. Er verwaltet die Finanzen und das Vermögen der UWG Oer-Erkenschwick.
 
7. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder nicht durch Rechtsgeschäfte verpflichten.
 
8. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
 
9. Der Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann innerhalb von 24 Stunden vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden. Der Grund der Einladung ist mit der Tagesordnung anzugeben. Beruft der Vorstand die ordentliche Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig ein, so gilt das gesetzliche Einberufungsverfahren.
 
10. In dringenden und schwerwiegenden Fällen kann der Vorstand eines seiner Mitglieder von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beurlauben.
 
11. Über jede Sitzung des Vorstandes wird vom Schriftführer (oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstands­mitglied) ein Protokoll angefertigt, das dem Vorstand in einer der nächsten Sitzungen vorgelegt und von diesem bestätigt wird.
 
12. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

 


§ 10
Kommunal- und Kreisvertretungen

 
1. Die Kandidaten für die Vertretung im Rat der Stadt Oer-Erkenschwick und im Kreistag werden auf Vorschlag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung von dieser bestimmt.
 
2. Die Aufstellung erfolgt in geheimer Wahl und mit einfacher Mehrheit.
 
3. Für die in den Rat der Stadt Oer-Erkenschwick oder in den Kreistag gewählten Mitglieder der UWG Oer-Erkenschwick arbeitet der Vorstand Empfehlungen aus, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

 


§ 11
Berichterstattung

 
1. Der Vorstand hat jährlich mindestens einmal und nach Ablauf seiner Amtsperiode der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten über
a) seine Tätigkeit,
b) die politische Lage in der Stadt Oer-Erkenschwick und im Kreis Recklinghausen,
c) Einnahmen und Ausgaben der UWG Oer-Erkenschwick.
 
2. Für den Bericht über die Einnahmen und Ausgaben gelten die §§ 24 bis 28 des Parteiengesetzes i.d.Fassg. der Bekanntmachung vom 03.03.1989.
 
3. Für die Prüfung der Kassengeschäfte wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Die §§ 29 bis 31 ParteiG gelten analog.

 


§ 12
Beiträge

 
1. Mitgliedsbeiträge können erhoben werden. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
2. Die UWG Oer-Erkenschwick soll im Wesentlichen von Spenden getragen werden. Sie kann jedoch durch finanzielle Zuwendungen nicht zu einer sachlich oder politisch bestimmten Haltung verpflichtet werden.

 


§ 13
Satzungsänderungen

 
1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
 
2. Anträge auf Abänderung der Satzung können von der Mitgliederversammlung nur beraten werden, wenn sie dem Vor­stand vom Antragsteller schriftlich und mit entsprechender Begründung vorgelegt worden sind. Der Vorstand hat den Antrag und die Begründung mindestens drei Wochen vor der Mitglieder-Versammlung den Mitgliedern schriftlich zuzustellen.

 


§ 14
Auflösung

 

Die Auflösung der UWG Oer-Erkenschwick kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlos­sen werden.

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbliebenen Vermögens.

 


§ 15
Eintragung

 

Die UWG Oer-Erkenschwick ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Recklinghausen einzutragen.

 



Oer-Erkenschwick, 09. Februar 1994
geändert: 25. März 2015