Politische Nadelstiche gegen eine zunehmend lästig werdende Wählergemeinschaft

Plakat "Erwischt"

Die UWG hat am 22.06.2020 beim Ordnungsamt beantragt, statt an 20 an insgesamt 30 Standorten Wahlwerbung an den genehmigten Straßen aufstellen zu dürfen, sowie zusätzlich zehn Standorte an weiteren zehn Straßen. Darunter war die Von-Waldthausen-Straße mit der sehr engagierten Bürgerinitiative gegen die Straßenausbaubeiträge.

Verteilung der Werbeflächen

Mit Datum vom 29.06.2020 kam von der Fachbereichsleiterin Frau Sosna als Antwort ein Bescheid mit der „Anordnung der sofortigen Vollziehung“, nur an bis 20 Standorten an den von ihr genehmigten Straßen Wahl­werbung zu machen. Mit dem Hinweis in der beigefügten „Rechtshilfebelehrung“, dass gegen ihren Bescheid innerhalb eines Monats Klage erhoben werden kann.


Kein Wort von einem Gesprächsangebot, keine nachvollziehbare Begründung, warum die UWG bei ihrer Wahlwerbung benachteiligt wird. Die Aussage des Bürgermeisters, „man kann doch über alles reden“, klingt da geradezu zynisch, denn er hätte das seit Monaten beweisen können. Warum ent­fernt er nicht die von SPD und CDU im Zusammenhang mit dem Stadtpark erhobenen verleum­deri­schen Behauptungen über namentlich genannte UWG-Mitglieder aus der öffentlichen Rats-Nieder­schrift? Bis heute hat er nicht reagiert.


Herr Wewers hätte besser seine Erste Beigeordnete um Rat fragen sollen, die ihm als Volljuristin sicher­lich empfohlen hätte, der UWG zumindest die zehn weiteren Standorte zu genehmigen, was die Ver­kehrssicher­heit in Oer-Erkenschwick wohl kaum gefährdet hätte. Doch stattdessen erteilt Frau Sosna am 20.07.2020 der Anwaltskanzlei Wolter & Hoppenberg die Vollmacht, den Antrag der UWG vor Gericht abzuwehren.


Die UWG hat erst nach sorgfältiger Prüfung durch den Landesverband der Freien Wähler und Einholung eines Rechtsgutachtens eine gerichtliche Klärung gesucht, da wir die „Berechnung“ von Frau Sosna bei der Zuteilung der Wahlstandorte für unrechtmäßig halten. Nun liegt der Bescheid des Gerichtes vor, der auch im Falle einer Beschwerde des Ordnungsamtes keine aufschiebende Wirkung hat. Die UWG darf an den gewünschten zehn weiteren Standorten Wahlwerbung machen. An den nicht genehmigten Straßen bleibt es beim Verbot. Die UWG akzeptiert die Entscheidung des Gerichts. Dreiviertel der Verfahrenskosten muss nun die Stadt tragen und damit der Steuerzahler.


Hier drängt sich der Eindruck auf, dass es dem Bürgermeister nicht um zehn Plakate ging, sondern um politische Nadelstiche gegen eine Wählergemeinschaft, die ihm zunehmend lästig wird.