Muezzin-Ruf

Sitzung des Rates am 05.04.2017 – Anfrage der UWG-Fraktion

Helmut Lenk, Fraktionsvorsitzender der UWG

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Wewers, lieber Carsten,

der öffentlich über Lautsprecher von der DITIB-Moschee an der Klein-Erkenschwicker Straße ausgerufene Muezzin-Ruf hat seit Erteilung der erstmaligen Ausnahmegenehmigung vom 15.09.2014, gültig bis Ende 2015, für einige Unstimmigkeiten und zu einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geführt.


Wie aus der Stimberg Zeitung zu entnehmen war und wir auf Anfrage vom Kläger näher bestätigt bekamen, ist auf Antrag der DITIB-Moscheegemeinde vom 12.01.2017 mit Bescheid vom 25.01.2017 eine weitere Ausnahmegenehmigung rückwirkend vom 01.10.2016 bis zum 31.12.2018 erteilt worden. Die auf den 01.10.2016 datierte Rückwirkung erfolgte auf Wunsch der Moscheegemeinde.
 

1.    Trifft es mit der rückwirkenden Ausnahmegenehmigung zu, dass der Muezzin-Ruf über ein Jahr lang trotz fehlender behördlicher Ausnahmegenehmigung über Lautsprecher ertönte?
 
2.    Warum hat die Verwaltung, sollte dies zutreffen, es über ein Jahr lang versäumt bzw. ein Jahr lang gewartet, trotz eines anhängigen Rechtsstreites vor dem Verwaltungsgericht eine neue Genehmigung zu erteilen bzw. die alte zu verlängern?
 
3.    Hat es nach der unseres Wissens erfolgten Aufforderung des Gerichts vom 29.12.2016, zum Stand des Genehmigungsverfahrens Stellung zu nehmen, eine verfahrensrechtliche Abstimmung zwischen der Verwaltung und der Moscheegemeinde gegeben?
 


Mit freundlichen Grüßen
 

Helmut Lenk
(Fraktionsvorsitzender)
 




Antwort der Verwaltung:
 

1.    Ihre Anmerkung trifft zu. Nach Rücksprache mit den Antragstellern im Zuge des nachträglichen Genehmigungsverfahrens muss davon ausgegangen werden, dass der Muezzinruf auch über Lautsprecher ertönte. Allerdings lagen während des gesamten maßgeblichen Jahres 2016 keine durch das Ordnungsamt der Stadt Oer-Erkenschwick festgestellten immissionsschutzrechtlichen Beeinträchtigungen vor, noch haben sich Bürger diesbezüglich beschwert.
 
2.    Der von Ihnen angesprochene Rechtsstreit bezog sich auf die Ausnahmegenehmigung vom 15.09.2014. Auslaufende Genehmigungen werden seitens der Verwaltung nicht automatisch verlängert. In Anbetracht fehlender Signale des Antragstellers bzw. von Nachbarn sind weitere Ermittlungen durch das Ordnungsamt nicht angestellt worden und auch nicht als Versäumnis zu bewerten.
Eine Heilung des rechtswidrigen Zustandes ist durch die Nachtragsgenehmigung erfolgt.
 
2.    Der Hinweis des Gerichts bezüglich des Wegfalls der rechtlichen Beschwerde (Befristung der Ausnahme bis zum 31.12.2015) des Klägers im Dezember 2016 hat dazu geführt, dass die beigeladene islamische Gemeinde eine nachträgliche Genehmigung beantragt hat. Diese Nachtragsgenehmigung wurde unter der rechtlichen Bewertung des Ausgangsbescheides und den festgelegten Nebenbestimmungen zum Immissionsschutzrecht alsdann auch rechtskonform erteilt.
 


05.07.2017