Korruptionsbekämpfungsgesetz

Sitzung des Rates am 15.09.2016 – Anfragen der UWG-Fraktion

Helmut Lenk, Fraktionsvorsitzender der UWG

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Wewers, lieber Carsten,

Das NRW-Korruptionsbekämpfungsgesetz mit Stand vom 01.09.2016 verlangt in § 21, dass in besonders korruptionsgefährdeten Bereichen Beschäftigte nicht länger als fünf Jahre ununterbrochen eingesetzt werden. Korruptionsgefährdete Bereiche sind laut § 19 insbesondere dort anzunehmen, wo auf Auf­träge, Förder­mittel oder auf Genehmigungen, Gebote oder Verbote Einfluss genommen werden kann.


Neu hinzugekommen ist die Verpflichtung der verantwortlichen Fachbereichsleitungen, in ihrem Zuständigkeitsbereich korruptionsgefährdete Arbeitsplätze zu identifi­zieren und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.


Da Oer-Erkenschwick in § 2 der Verordnung der Landesregierung vom 01.01.1981 mit Stand vom 01.09.2016 als sog. „Mittlere kreisangehörige Stadt“ namentlich genannt wird, muss auch hier das Rotationsgebot Anwendung finden.
 

1.    Welche korruptionsgefährdeten Arbeitsplätze sind identifiziert worden und inwieweit hat hier das Rotationsgebot Anwendung gefunden?
 
2.    Inwieweit wurden, wenn in einem Einzelfall eine Rotation aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich war, diese Gründe sowie die zur Kompensation getroffenen Maßnahmen dokumentiert und der zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt?
 


Mit freundlichen Grüßen

Helmut Lenk,
Fraktionsvorsitzender der UWG